Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen

Veröffentlicht am 11.03.2010 in Service

Die SPD-Espelkamp informiert:
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Hausanschlüsse der Grundstücksentwässerung müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2015 auf Dichtheit überprüft werden. Bei Grundstücken die in Wasserschutzgebieten liegen und industriell-gewerblich genutzte Leitungen unterliegen bei bestimmten Bedingungen einer verkürzten Untersuchungspflicht bis zum 31.12.2005.

Mit Wirkung vom 01.06.2000 wurde diese Regelung am 09.11.1999 in das Landeswassergesetz des Landes NRW aufgenommen.

Es wird geschätzt dass von dem etwa 6 Millionen Hausanschlüssen in NRW rund die Hälfte sanierungsbedürftig sind und dadurch das Grundwasser gefährden.

Zur Entlastung der öffentlichen Abwasseranlagen und zum Schutz des Grundwassers müssen deshalb die Leitungen überprüft und bei Schäden saniert werden. Jeder Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen das seine Abwasserleitungen technisch in Ordnung sind.

Die Dichtheitsprüfung muß durch einem Fachkundigem ausgeführt und bestätigt werden. Die Bescheinigung muß dem zuständigem Amt (Bauordnungsamt) vorgelegt werden.

Die Dichtheitsprüfung nach § 45 Landesbauordnung NRW ist keine Pflicht der Bauaufsichts-behörde oder der Gemeinde als Trägerin der Abwasserbeseitigungspflicht. Es empfiehlt sich aber, dass die jeweilige Stadt/Gemeinde, die privaten Grundstückseigentümer über ihre bauordnungsrechtliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen informiert und zugleich auf die hierfür geltenden, gesetzlich geregelten Fristen hinweist.